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Der Luftangriff gab vor allem wegen der vielen zivilen Opfer zu Reden.
Die Dresdner Generalstaatsanwaltschaft gab die Prüfungen an den obersten Ermittler in der Bundesrepublik weiter. Dresden war bisher zuständig, weil der betroffene Bundeswehr-Oberst Georg Klein vor seinem Afghanistan-Einsatz in Sachsen stationiert war.
Bewaffneter Konflikt oder nicht?
Nach Ansicht der Dresdner Behörde müsse sich nun der Generalbundesanwalt mit der Frage beschäftigen, ob der von Klein am 4. September angeordnete Angriff auf zwei Tank-Lastwagen nahe Kundus im Sinne des Völkerstrafrechts zulässig war.
Die Dresdner Ermittler schliessen nicht aus, dass sich in Afghanistan derzeit ein bewaffneter Konflikt im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches ereignet. Mit diesem könnte der Luftangriff in Zusammenhang stehen.
Wenn es sich tatsächlich um einen solchen bewaffneten Konflikt handle, würde dies nach Ansicht der sächsischen Anklagebehörde nicht nur zur Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches führen, sondern auch zu den Regeln des humanitären Völkerrechts. Dann könnten völkerrechtskonforme Militäreinsätze innerhalb des Mandats der Vereinten Nationen grundsätzlich gerechtfertigt sein.
Viele zivile Opfer
Bei dem Luftangriff der US-Armee, der von dem Kommandanten des deutschen Bundeswehrkontingents in Kundus, Oberst Georg Klein, am 4. September ausgelöst worden war, waren laut NATO-Bericht zwischen 17 und 142Menschen getötet oder verletzt worden.
Eine afghanische Untersuchungskommission sprach von 30 toten Zivilisten und weiteren neun verletzten. Ausserdem seien 69 Aufständische ums Leben gekommen, elf weitere seien verwundet worden.
Aufständische hatten zwei Tanklastzüge an einem vorgetäuschten Kontrollpunkt ungefähr sieben Kilometer südwestlich des Bundeswehr-Stützpunktes gekapert. Daraufhin war das Bombardement befohlen worden.
(sda/ap/hues)







